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Warum nach jeder Abnahme das Risiko zunimmt. Alle an einem Bau beteiligten Unternehmen haften für ihre Leistungen bis zum Zeitpunkt der
Abnahme. Danach gehen alle Gefahren auf den Bauherren über. Doch Abnahme ist nicht gleich Abnahme, denn ein Unternehmer oder Handwerker haftet nur bis zur Übergabe seines eigenen
Gewerks, und das kann weit vor der Fertigstellung des Gesamtobjektes sein. Beispiel Dachdecker: Hat er das Dach vertragsgemäß eingedeckt und der Bauherr nimmt diese
Leistung ab - dann endet das Risiko des Dachdeckermeisters, heißt also: Schon während der Bauphase muss der Bauherr eine Menge Risiken allein tragen.
Bauherr - Herr der Risiken?
Wird die Leistung eines Unternehmers vor der Abnahme zerstört, muss in vielen Fällen der Bauherr die Wiederherstellung tragen. Wenn nämlich unabwendbare, vom Unternehmer nicht zu tragende
Ereignisse die Ursache der Zerstörung waren. Das kann höhere Gewalt wie Sturmflut, Orkan oder Frost sein. Auch wenn Schäden durch die Beschaffenheit des Baugrundes entstehen, muss der
Bauherr für die Folgen aufkommen.
Selbst ist der Mann - auch bei den Risiken. Wer seinen Bau ganz oder teilweise in Eigenleistung erstellt, trägt ein zusätzliches Risiko. Denn er
ist vor dem Gesetz ein "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten". Das bedeutet: Für die eigenen Bauleistungen haftet er sowohl vor als auch nach der Abnahme.
Hinzu kommt, dass er alle Vorschriften zur Unfallverhütung einhalten muss, zum Beispiel die Verwendung von Schutzgerüsten, Leitern, Abdeckungen und Absperrungen. Und er muss dafür
sorgen, dass die von ihm beschäftigten Personen Schutzkleidung tragen, Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so haftet der Bauherr allein, vom Ersatz für Arzt- und Krankenhauskosten bis hin
zu Ansprüchen des Verletzten und der Hinterbliebenen. Forderungen, die die Existenz des Bauherren gefährden können.
Steht bei einem Festpreis auch die Haftung fest?
Wer als Bauherr von einem Unternehmen zum Festpreis kauft, ist nicht immer von der Haftung befreit. Denn nur wenn im Vertrag das Bauherrenrisiko nach § 7 VOB vom Hersteller übernommen
wird, ist der Bauherr vor unangenehmen Überraschungen sicher. Deshalb der Rat: im Vertrag immer für eine eindeutige Regelung sorgen, damit das Ausführungsrisiko bis zur endgültigen Abnahme
beim Unternehmer liegt.
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